Allgemeine Geschäftsbedingungen

der InCom Gesellschaft für EDV-Systeme mbH,
Klinkenthal 31, 66578 Schiffweiler

– Verbraucher –

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InCom gelten nur gegenüber Verbrauchern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
  3. Vor Anschluss von Fremd-Hardware oder Fremd-Software an die von InCom gelieferte Hard- und Software hat der Kunde die Verpflichtung, InCom unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dennoch gilt dieser Vertrag nur für die von InCom gelieferten Komponenten im Auslieferungszustand.
  4. InCom haftet nicht für den Inhalt von Verträgen des Kunden mit Dritten (insbesondere bei sog. Call-and-Surf-Verträgen). Weder berät InCom den Kunden diesbezüglich, noch prüft sie die Bedingungen solcher Verträge.
  5. InCom behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen Subunternehmer bei der Leistungserbringung einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt InCom. Die Haftung ist auch in diesem Fall gemäß den §§ 8, 12 dieses Vertragswerkes geregelt. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden auch bei Vertragsdurchführung durch den Dritten erfüllt.

§ 2 Angebote – Auftragsbestätigung

  1. Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
  2. Die Preise verstehen sich unverpackt. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
  3. Zahlungen dürfen nur an InCom oder an von InCom schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, sofort nach Rechnungserhalt

§ 4 Lieferung

  1. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von InCom ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager verlassen hat oder InCom dem Kunden ihre Leistungsbereitschaft mitgeteilt hat. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr, usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
  2. Überschreitet InCom einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von InCom oder eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist InCom berechtigt, nach Ablauf einer von InCom zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. InCom kann stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Jede von InCom gelieferte Ware bleibt das Eigentum der InCom bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

§ 6 Verzug – Unmöglichkeit – Rücktritt

Kommt InCom mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft InCom bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, wird InCom dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

  1. Führt InCom Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und ergänzend dazu zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten der Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.
  3. Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, wird InCom die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Für neu hergestellte Sachen beträgt die Frist zur Geltendmachung von Mangelansprüchen 24 Monate, für gebrauchte Sachen 12 Monate ab Gefahrübergang.
  2. Zum Rücktritt ist der Kunde erst berechtigt, wenn er InCom eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn eine Nachfristsetzung wegen besonderer Umstände (z.B §§ 323 Abs. 2,326 Abs. 5,636 BGB) entbehrlich ist. Tritt der Kunde berechtigt vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, InCom diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Rückgabe aus der mangelhaften Sache gezogen hat, als Nutzungsentschädigung gemäß den gesetzlichen Regeln zu ersetzen.
  3. InCom haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens der InCom, eines gesetzliches Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der InCom zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens der InCom, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird, vgl. § 12.

§ 9 Abwicklung von Fremdgarantien

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für InCom keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.

§ 10 Abnahme

  1. Ist eine Abnahme des Leistungsergebnisses nach der Rechtsnatur des jeweiligen Vertrages erforderlich, teilt InCom nach Erbringung der vertraglichen Leistung/Teilleistung dem Kunden fernmündlich, per Email oder schriftlich mit, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit ist. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und entweder gegenüber InCom die Abnahme schriftlich zu erklären oder schriftlich die Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Erklärung, gilt das Leistungsergebnis/Teilergebnis als abgenommen.
  2. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Kunde abnahmefähige Software für mehr als sechs Wochen produktiv einsetzt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
  3. Mängel, die die Nutzungsmöglichkeiten nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  4. Die Abnahmemodalitäten können, falls erforderlich, individuell abweichend geregelt werden.

§ 11 Softwareüberlassung

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:

  1. Fremdsoftware
    Ist Gegenstand des Vertrages Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.
  2. Durch InCom erstellte Software
    (a) Sofern nicht individuell etwas Anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der von InCom erstellten Software ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe/ Weiterveräußerung der vertragsgegenständlichen Software nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der InCom berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. Bei einer zuvor durch InCom erlaubten Weiterveräußerung eines Softwareproduktes ist die vom jeweiligen Erwerber nutzbare Funktionalität nur bei Einhaltung der Lizenzbedingungen gegeben.
    (b) Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
    (c) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.
    (d) Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.
    (e) Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich der InCom zu.
    (f) Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
    (g) Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software Urheberrechtsvermerke der InCom und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf InCom in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
    (h) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
  3. InCom liefert die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder nach Wahl der InCom durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Es ist möglich, dass der Software im Einzelfall weitere bzw. abweichende Lizenzbedingungen des jeweiligen Fremdherstellers oder der InCom beigefügt sind. Diese erkennt der Kunde durch Öffnen des versiegelten Datenträgers oder durch Bestätigung im Rahmen der Installation an.
  4. Wünscht der Kunde die Installation durch InCom, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch InCom gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß den jeweils gültigen Preislisten der InCom zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
  5. Ist Gegenstand der Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers zu informieren und diese zu beachten. Es gelten ergänzend die Reglungen unter Abs. 1.
  6. Generell gehen die Nutzungsrechte erst auf den Kunden über, wenn der volle Kaufpreis bzw. die volle werkvertragliche Vergütung bei InCom eingegangen ist.
  7. Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. InCom ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken.

§ 12 Gesamthaftung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Mangelhaftung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass InCom eine Pflicht verletzt hat, folgendes:InCom haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus haftet InCom nur in folgendem Umfang:
  2. Verletzet InCom eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haftet InCom auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzt InCom den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
  3. Liegt der Pflichtverstoß von InCom nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet InCom nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber InCom ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  6. Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). InCom haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, den Mitarbeitern der InCom dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen die Mitarbeiter der InCom die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste und werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 13 Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

§ 14 Allgemeines

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.

Stand: Oktober 2017