Allgemeine Einkaufsbedingungen

der InCom Gesellschaft für EDV-Systeme mbH,
Gewerbepark Klinkenthal 31, 66578 Schiffweiler

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Einkaufsbedingungen der InCom Gesellschaft für EDV-Systeme mbH (im Folgenden InCom genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt InCom nicht an, es sei denn, InCom hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen der InCom gelten auch dann, wenn InCom in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen InCom und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der InCom den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
  4. Die Einkaufsbedingungen der InCom gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der InCom innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. InCom kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist.  Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich InCom Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der InCom nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung der InCom zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie InCom unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).
  3. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Alternative Angebote können im Rahmen der Anfrage der InCom abgegeben werden.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, die ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der InCom innerhalb der vereinbarten Laufzeiten nicht geändert werden dürfen. Nachforderungen aller Art daher ausgeschlossen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen kann InCom nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. InCom bezahlt, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen InCom in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferbedingungen

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, InCom unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen InCom die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist InCom berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Rücktritt zu erklären. Verlangt InCom Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, InCom nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich InCom die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor.  Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Beginn der vereinbarten Lieferspanne bei InCom auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. InCom behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
  5. Teillieferungen akzeptiert InCom nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

§ 5 Gefahrübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Somit erfolgt der Versand auf Gefahr des Lieferanten.  Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt somit bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw.  Verwendungsstelle beim Lieferanten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer der InCom anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von InCom zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. InCom ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen InCom ungekürzt zu; in jedem Fall ist InCom berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. InCom ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
  5. Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, InCom insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, InCom etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von InCom rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird InCom den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernimmt InCom in Abstimmung mit dem Lieferanten.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen InCom weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird InCom von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, InCom auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
  3. InCom ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die InCom aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern InCom Teile beim Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für InCom vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der InCom mit anderen, InCom nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt InCom das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von InCom beigestellte Sache mit anderen, InCom nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt InCom das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant InCom anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für InCom.
  3. An Werkzeugen behält sich InCom das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von InCom bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die InCom gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an InCom ab; InCom nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen der InCom etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er InCom sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Soweit der realisierbare Wert der InCom gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren der InCom um mehr als 10% übersteigt, ist InCom auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl der InCom verpflichtet.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der InCom offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.

§ 10 Datenverarbeitung – Datenspeicherung

Der Lieferant berechtigt InCom, im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten, die InCom vom Lieferanten oder durch den Lieferanten (über Dritte) erhalten hat, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutz-Gesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Es sei denn, der Lieferant (oder Dritte) widerspricht der Verwendung einzelner Daten ausdrücklich auf dem schriftlichen Weg.

§ 11 Salvatorische Klausel – Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.
  2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der InCom Gerichtsstand; InCom ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der InCom Erfüllungsort.
  4. Es gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Warenkauf ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Stand: Oktober 2017