Allgemeine Geschäftsbedingungen

der InCom Gesellschaft für EDV-Systeme mbH,
Gewerbepark Klinkenthal 31, 66578 Schiffweiler

– Unternehmer –

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der InCom Gesellschaft für EDV-Systeme mbH (im Folgenden InCom genannt) aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, InCom hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InCom gelten auch dann, wenn InCom in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InCom gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen InCom und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche, telefonische und durch Mitarbeiter getroffene Absprachen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch InCom schriftlich bestätigt worden sind. Telefax genügt der Schriftform.
  4. Vor Anschluss von Fremd-Hardware oder Fremd-Software an die von InCom gelieferte Hard- und Software hat der Kunde die Verpflichtung, InCom unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dennoch gilt dieser Vertrag nur für die von InCom gelieferten Komponenten im Auslieferungszustand.
  5. InCom haftet nicht für den Inhalt von Verträgen des Kunden mit Dritten (insbesondere bei sog. Call-and-Surf-Verträgen). Weder berät InCom den Kunden diesbezüglich, noch prüft sie die Bedingungen solcher Verträge.
  6. InCom behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen Subunternehmer bei der Leistungserbringung einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt InCom. Die Haftung ist auch in diesem Fall gemäß den §§ 6,7 dieses Vertragswerkes geregelt. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden auch bei Vertragsdurchführung durch den Dritten erfüllt.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

  1. Die Angebote der InCom sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – bis zum Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung der InCom, spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Erbringung der Leistung, unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InCom zustande. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann InCom dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Die Bedarfsanalyse beim Kunden sowie die darauffolgende Erstellung eines Kostenvoranschlages sind gesonderte Leistungen der InCom und demnach kostenpflichtig. Die aufgrund der Erstellung des Kostenvoranschlags entstehenden Kosten der InCom werden dem Kunden entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Dienstleistungspreisliste der InCom gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag Abstand nimmt. Sind eine umfassende Analyse des gesamten Kundensystems und die Ausarbeitung verschiedener Lösungen oder einer umfassenden Lösung gewünscht bzw. erforderlich, deren Aufwand über das zur Erstellung eines Kostenvoranschlages übliche Maß deutlich hinausgeht, ist ein gesonderter Beratungsvertrag mit entsprechender Vergütung abzuschließen.
  4. Die Angaben über Preise, Gewichte, Mengen, Frachten, Lieferfristen etc. in Angeboten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich InCom Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der InCom.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten die Preise der InCom „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand kann auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert werden.
  2. Die Preise werden in EURO ausgewiesen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Folgen des Zahlungsverzugs betreffend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von InCom anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit – Lieferbedingungen

  1. Der Beginn der von InCom angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Leistung der Anzahlung voraus, sofern eine solche vereinbart wurde. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware, wenn diese auf Wunsch des Kunden erfolgen soll, als eingehalten.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der InCom setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung(en) des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.
  3. Wurde eine bestimmte Beförderungsart nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart durch InCom ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Waren sowie der Transportverpackung und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen die InCom wegen Beschädigung aus. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden vorgenommen und gehen zu dessen Lasten.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung durch den Kunden verzögert, so ist InCom berechtigt, beginnend 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von ½ % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vorbehaltlich des Gegenbeweises zu verlangen. Ebenso hat InCom das Recht, bei Nachweis einen höheren Betrag zu fordern.
  5. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige (Mitwirkungs-) Pflichten, so ist InCom berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  7. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 6 dieses Paragraphen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. InCom haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. InCom haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von InCom zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  9. InCom haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von InCom zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist InCom zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von InCom zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der InCom auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  10. InCom haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von InCom zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrübergang – Annahme – Abnahme

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht somit auf den Kunden über, sobald InCom die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
  2. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegen- und abzunehmen und sachgemäß zu lagern.
  3. Bei Transportschäden ist vor der Annahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste usw. zu veranlassen und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
  4. InCom wird nach besonderer Vereinbarung und gegen weitere Vergütung den Liefergegenstand aufstellen und anschließen und dem Kunden durch Ablauf eines Standardinstallationstestes den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand mangelfrei ist. Aufstellung und Anschluss gelten als durchgeführt, wenn der Standardinstallationstest erfolgreich abgeschlossen worden ist.
  5. Ist eine Abnahme des Leistungsergebnisses nach der Rechtsnatur des jeweiligen Vertrages erforderlich, teilt InCom nach Erbringung der vertraglichen Leistung/Teilleistung dem Kunden fernmündlich, per Email oder schriftlich mit, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit ist. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und entweder gegenüber InCom die Abnahme schriftlich zu erklären oder schriftlich die Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Erklärung, gilt das Leistungsergebnis/Teilergebnis als abgenommen. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Kunde abnahmefähige Software für mehr als sechs Wochen produktiv einsetzt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei. Mängel, die die Nutzungsmöglichkeiten nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahmemodalitäten können, falls erforderlich, individuell abweichend geregelt werden.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware bzw. bei verdeckten Mängeln innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, durch schriftliche Mitteilung an InCom erfolgen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet.
  2. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und der unverzüglichen Mängelrüge trägt der Kunde. Den Kunden trifft die Obliegenheit, InCom die Gelegenheit einzuräumen, die Sache in Bezug auf die Berechtigung zur Mangelrüge – am Sitz der InCom – zu untersuchen. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung, es sei denn, er hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung des Fehlers, z.B. durch vorherige Einsicht in ein Handbuch, diesen nicht vermeiden können.
  3. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf die bemängelte Ware ohne die schriftliche Zustimmung der InCom nicht verändert, insbesondere nicht bearbeitet oder verarbeitet werden. Die im Falle eines Mangels eventuell erforderliche Rücksendung der Ware an InCom kann nur mit vorherigem Einverständnis der InCom erfolgen. Rücksendungen, die ohne das vorherige Einverständnis der InCom erfolgen, werden von InCom nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der sich aus der Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung. Gleiches gilt, wenn die Rücksendung ohne Angabe des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer vorgenommen wird.
  4. Soweit ein bei Gefahrübergang bereits vorhandener Mangel an der Ware vorliegt, ist InCom berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. Die Nachbesserung kann nach Wahl der InCom an deren Sitz oder am Sitz des Kunden erfolgen.
  5. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung aufgrund einer berechtigten Mängelrüge gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
  6. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, trägt InCom die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei vertragsgemäßer Nutzung eingesetzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schuldet InCom allenfalls die Reparatur am Sitz des Kunden. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Statt der Fehlerbeseitigung an einem Programm kann InCom auch die Benutzung eines neuen Programmstandes anbieten, wobei der Kunde eine zumutbare Übernahme nicht ablehnen darf
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären. Die Kaufpreisforderung geht auch bei Vorliegen eines Mangels nicht unter und ist in voller Höhe nach den allgemeinen Regeln des § 3 zur Zahlung fällig, soweit die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist und daraufhin Minderung nicht wirksam erklärt wurde. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Fehlschlagens der Nacherfüllung trägt der Kunde.
  8. Soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Mängelhaftung umfasst, abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen, grundsätzlich nicht Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet InCom demnach nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden. Die Mängelhaftung entfällt darüber hinaus insbesondere bei Verstößen des Kunden gegen seine Verpflichtung aus Abs. 3, bei unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung der Ware durch den Kunden, bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Mängeln, die erst nach Gefahrübergang entstanden sind, und wenn der Kunde die Ware zurücksendet, ohne sie ordnungsgemäß und fachgerecht zu verpacken.
  9. Abweichend von Abs. 8 haftet InCom nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der InCom beruhen. Soweit InCom keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und bei einem Datenverlust auf Ersatz nur des Schadens begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
  10. Abweichend von Abs. 8 haftet InCom nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und bei einem Datenverlust auf Ersatz nur des Schadens begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
  11. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der InCom auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei einem Datenverlust auf Ersatz nur des Schadens begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
  12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Programmen, für die ein Pflegevertrag geschlossen worden ist, übernimmt InCom die Softwarepflege bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages. Eine zeitlich weitergehende Haftung wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen.
  14. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie läuft spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Kunde die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber InCom ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Kaufsache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 8 Abwicklung von Fremdgarantien

Fremdgarantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für InCom keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.

§ 9 Softwareüberlassung

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:

  1. Fremdsoftware
    Ist Gegenstand des Vertrages Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.
  2. Durch InCom erstellte Software
    (a) Sofern nicht individuell etwas Anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der von InCom erstellten Software ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe/ Weiterveräußerung der vertragsgegenständlichen Software nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der InCom berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. Bei einer zuvor durch InCom erlaubten Weiterveräußerung eines Softwareproduktes ist die vom jeweiligen Erwerber nutzbare Funktionalität nur bei Einhaltung der Lizenzbedingungen gegeben.
    (b) Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
    (c) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.
    (d) Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.
    (e) Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich der InCom zu.
    (f) Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
    (g) Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software Urheberrechtsvermerke der InCom und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf InCom in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
    (h) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
  3. InCom liefert die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder nach Wahl der InCom durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Es ist möglich, dass der Software im Einzelfall weitere bzw. abweichende Lizenzbedingungen des jeweiligen Fremdherstellers oder der InCom beigefügt sind. Diese erkennt der Kunde durch Öffnen des versiegelten Datenträgers oder durch Bestätigung im Rahmen der Installation an.
  4. Wünscht der Kunde die Installation durch InCom, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch InCom gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß den jeweils gültigen Preislisten der InCom zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
  5. Ist Gegenstand der Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers zu informieren und diese zu beachten. Es gelten ergänzend die Reglungen unter Abs. 1.
  6. Generell gehen die Nutzungsrechte erst auf den Kunden über, wenn der volle Kaufpreis bzw. die volle werkvertragliche Vergütung bei InCom eingegangen ist.
  7. Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. InCom ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte – Freistellungsansprüche

  1. Gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von InCom oder den Vorlieferanten der InCom angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft- und/oder Hardware handelt, dürfen nicht getrennt und die jeweiligen Waren nicht einzeln verkauft werden. Seriennummern dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
  2. Im Übrigen ist dem Kunden jegliche und/oder weitere Verwendung der Warenzeichen der InCom, insbesondere für Werbezwecke, untersagt.
  3. Bei Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände haftet InCom nur, insoweit es InCom bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden, und der Kunde rechtskräftig in Anspruch genommen wird. Der Kunde wird InCom unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren und uns alle notwendigen Kenntnisse verschaffen. Informiert der Kunde InCom nicht unverzüglich oder nicht ausreichend über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
  4. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Rechnungsendbetrag der gelieferten, das Schutzrecht verletzenden Waren beschränkt.
  5. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf InCom – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
    (a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
    (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
  6. Der Kunde stellt InCom von allen Ersatzansprüchen frei, die aus der Nutzung der Produkte durch den Kunden außerhalb Deutschlands entstehen. Die Ausfuhr aus Deutschland unterliegt speziellen Rechtsvorschriften. Der Kunde hat sich über die einschlägigen Vorschriften selbst zu unterrichten und er haftet InCom für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Vorschriften.

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. InCom behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist InCom berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Kaufsache durch InCom stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. InCom ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten– anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde InCom unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit InCom Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, InCom die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den InCom entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung der InCom an InCom ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der InCom, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. InCom verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann InCom verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für InCom vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, InCom nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt InCom das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, InCom nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt InCom das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilmäßig Miteigentum an InCom überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für InCom.
  7. Der Kunde tritt InCom auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der InCom gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. InCom verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt InCom.

§ 12 Abtretungsverbot – (Mitwirkungs-)Pflichten des Kunden – Geheimhaltung

  1. Die Rechte des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit InCom sind nicht übertragbar.
  2. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde grundsätzlich selbst verantwortlich.
  3. Wenn der von InCom übernommene Auftrag Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden erforderlich machen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbaren Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Kunde verpflichtet, den Mitarbeitern der InCom vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. InCom wird sodann die notwendigen Arbeiten aufgrund eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden gegen entsprechende Vergütung durchführen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass es vorkommen kann, dass eine Datensicherungssoftware eine gelungene Datensicherung anzeigt, obwohl eine solche nicht erfolgt ist. Eine sichere Kenntnis, ob eine Datensicherung erfolgreich war, ist nur durch eine Rücksicherung der Daten von Datensicherungsmedium auf ein anderes Medium zu erreichen. Dies wird dem Kunden empfohlen, regelmäßig durchzuführen.
  4. Bei Übereignung von Altgeräten an InCom hat der Kunde zuvor alle Daten zu löschen. InCom übernimmt keine Haftung für nicht gelöschte Daten, es sei denn, es wird im Einzelfall Abweichendes vereinbart.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, den Mitarbeitern der InCom zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen Zugang zu gewähren, soweit dies zur Vertragserfüllung oder zur Nacherfüllung von Vertragspflichten erforderlich ist. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, die Mitarbeiter der InCom über ihm bekannte und offensichtlich zur Vertragserfüllung erforderliche oder hilfreiche Tatsachen (auch ungefragt) in Kenntnis zu setzen, insbesondere betreffend technische Einzelheiten, Besonderheiten oder bereits aufgetretener Fehler. Beim Erwerb einer Kommunikationslösung hat der Kunde selbst für das Bestehen entsprechender Verträge mit Providern zu sorgen und er hat den Inhalt, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Bedingungen, gemäß § 1 Abs. 5 selbst zu prüfen.
  6. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass bei für einen Schaden des Kunden mitursächlicher und schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorliegen kann, das zu einer nur anteiligen Haftung der InCom entsprechend der Verursachungsbeiträge der beiden Vertragsparteien führt.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, nur in angemessener Form für die von InCom gelieferten Waren Werbung zu betreiben. Dem Kunden ist bekannt, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zur Haftung führen kann. Der Kunde verpflichtet sich, InCom von den Folgen solcher Werbung freizustellen und jeglichen Schaden zu ersetzen, der InCom durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
  8. Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch nach dessen vollständiger Abwicklung streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen.

§ 13 Änderungsvorbehalt

  1. InCom ist berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage der bisherigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren, geändert haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die geregelte Gesetzeslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung zu geregelten Fragen ändern oder auch Entwicklungen des Marktes eine solche Änderung notwendig erscheinen lassen.
  2. In diesem Fall wird InCom den Kunden in Textform über die geplanten Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kenntnis setzen. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Änderungen ebenfalls zumindest in Textform (Email) zu wiedersprechen. Tut er dies nicht, werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand des bestehenden Vertragsverhältnisses. Auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs wird InCom in dem Unterrichtungsschreiben hinweisen.

§ 14 Salvatorische Klausel – Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.
  2. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit, auch im Rahmen eines Wechsels- und/oder Scheckprozesses, ist nach Wahl von InCom der Sitz der InCom oder der Sitz des Kunden.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der InCom Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, insbesondere auch Nacherfüllungspflichten, aus dem jeweiligen Vertrag.
  4. Es gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Warenkauf ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand: Oktober 2017